Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
Wanderverein Obernau 1960 – Rottenburg am Neckar – Obernau
S A T Z U N G
vom 12.Januar 2008
§ 1: Der Verein führt den Namen: „Wanderverein Obernau 1960“
Er hat seinen Sitz in Rottenburg a. N. – Obernau und soll in das Vereinsregister
des Amtsgerichts Rottenburg a. N. eingetragen werden.
§ 2: Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3: Der Verein pflegt das Wandern, die Geselligkeit und dient der Landschaftspflege
sowie der Heimatkunde. Insbesondere will er durch Wanderungen seinen
Mitgliedern die nähere und weitere Umgebung der Heimat erschliessen.
Seine Arbeit ist gemeinnützig.
§ 4:
a) Mitglied können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Jugendliche unter 18 Jahren können die Mitgliedschaft mit Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erwerben, sofernein gesetzlicher Vertreter Mitglied
ist. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, über die der Vorstand
entscheidet.
b) Die Höhe des Mitgliedbeitrages kann nur von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Er kann durch einfache Mehrheit der erschienenen
Mitglieder erhöht oder gesenkt werden.
c) Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins.
d) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Er erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem 1. oder
2. Vorsitzenden.
Mitglieder, die vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legen, können von
der Vorstandschaft ausgeschlossen werden.
e) Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen:
– 25 Jahre Mitgliedschaft – Bronze
– 40 Jahre Mitgliedschaft – Silber
– 50 Jahre Mitgliedschaft – Gold
Ehrenmitglied kann werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat und
mindestens 30 Jahre Mitglied im Verein war. Maßgebend ist das Datum des
Eintritts. Für besondere Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft
auch schon früher durch die Vorstandschaft verliehen werden.
Ehrenmitglieder sind ab der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beitragsfrei zu
führen.
f) An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen,
Vergütungen
oder ähnliches gezahlt werden – lediglich Aufwandsentschädigungen.
g) Mitglieder sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres in der
Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
§ 5: Der Vorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassier
e. und zwischen 3 und 5 Mitglieder des Ausschusses
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Im Verhinderungsfall des ersten
Vorsitzenden ist der zweite Vorsitzende vertretungsberechtigt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so wird sein
Nachfolger durch den 1. Vorsitzenden benannt.
Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so hat durch eine außerordentliche
Mitgliederver sammlung für das laufende Geschäftsjahr ein neuer
1. Vorsitzender innerhalb 8 Wochen bestellt zu werden.
§ 6: Höchstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr
stattfinden muß. Sie ist zuständig für alle nicht dem Vorstand zugewiesenen
Aufgaben. Sie beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder, die das Stimmrecht nur persönlich ausüben können.
Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4
der erschienenen Mitglieder erforderlich, während zur Änderung des
Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder notwendig ist.
Die Mitgliederversammlung ist zumindest 4 Monate nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres zu berufen. Die Neuwahlen werden alle 2 Jahre vorgenommen.
Zuvor wird durch eine vom Vorstand aus Mitgliedern gewählte Kommission die
Kassenprüfung vorgenommen, damit der Vorstandschaft Entlastung erteilt
werden kann.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins oder der vierte Teil der Mitglieder es verlangt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß mindestens 8 Tage zuvor
öffentlich und auf vereinsübliche Weise (Anschlag am Vereinsbrett) unter
Angabe der Tagesordnung bekannt gemacht werden. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand.
Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 7: Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt.
Das Vereinsvermögen muß einem gemeinnützigen Zwecke zugeführt werden.
§ 8: Fragen, die durch diese Satzung nicht, nicht vollständig oder nicht zweifelsfrei
geregelt sind, werden durch Beschluss des Vorstandes entschieden.
§ 9: Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft. Alle früher beschlossenen Satzungen gelten mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Satzung als aufgehoben.