Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

Wanderverein Obernau 1960       –    Rottenburg am Neckar – Obernau

S A T Z U N G

vom 12.Januar 2008

§ 1:  Der Verein führt den Namen:  „Wanderverein Obernau 1960“

        Er hat seinen Sitz in Rottenburg a. N. – Obernau und soll in das Vereinsregister

        des Amtsgerichts Rottenburg a. N. eingetragen werden.

§ 2:  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3:  Der Verein pflegt das Wandern, die Geselligkeit und dient der Landschaftspflege

        sowie der Heimatkunde. Insbesondere will er durch Wanderungen seinen

        Mitgliedern die nähere und weitere Umgebung der Heimat erschliessen.

        Seine Arbeit ist gemeinnützig.

§ 4:

a)     Mitglied können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet

        haben. Jugendliche unter 18 Jahren können die Mitgliedschaft mit Zustimmung 

        des gesetzlichen Vertreters erwerben, sofernein gesetzlicher Vertreter Mitglied

        ist. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, über die der Vorstand

        entscheidet.

b)     Die Höhe des Mitgliedbeitrages kann nur von der Mitgliederversammlung

        beschlossen werden. Er kann durch einfache Mehrheit der erschienenen

        Mitglieder erhöht oder gesenkt werden.

c)     Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins.

d)     Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

        Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.

        Er erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem 1. oder

        2. Vorsitzenden.

        Mitglieder, die vereinsschädigendes Verhalten an den Tag legen, können von 

        der Vorstandschaft ausgeschlossen werden.

e)     Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen:

         –         25 Jahre Mitgliedschaft – Bronze

         –         40 Jahre Mitgliedschaft – Silber

         –         50 Jahre Mitgliedschaft – Gold

        Ehrenmitglied kann werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat und

        mindestens 30 Jahre Mitglied im Verein war. Maßgebend ist das Datum des

        Eintritts. Für besondere Verdienste um den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft

        auch schon früher durch die Vorstandschaft verliehen werden.

        Ehrenmitglieder sind ab der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beitragsfrei zu

        führen.

f)      An Vereinsmitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen,

        Vergütungen

        oder ähnliches gezahlt werden – lediglich Aufwandsentschädigungen.

g)     Mitglieder sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres in der

        Mitgliederversammlung stimmberechtigt.

§ 5:  Der Vorstand besteht aus:

a.     dem ersten Vorsitzenden

b.     dem zweiten Vorsitzenden

c.      dem Schriftführer

d.      dem Kassier

e.      und zwischen 3 und 5 Mitglieder des Ausschusses

         Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende.

         Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

         Für das Innenverhältnis wird bestimmt: Im Verhinderungsfall des ersten

         Vorsitzenden ist der zweite Vorsitzende vertretungsberechtigt.

         Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so wird sein

         Nachfolger durch den 1. Vorsitzenden benannt.

         Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so hat durch eine außerordentliche

         Mitgliederver sammlung für das laufende Geschäftsjahr ein neuer

         1. Vorsitzender innerhalb 8 Wochen bestellt zu werden.

§ 6:   Höchstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr

         stattfinden muß. Sie ist zuständig für alle nicht dem Vorstand zugewiesenen

         Aufgaben. Sie beschließt in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der 

         erschienenen Mitglieder, die das Stimmrecht nur persönlich ausüben können.

         Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4

         der erschienenen Mitglieder erforderlich, während zur Änderung des

         Vereinszwecks die Zustimmung aller Mitglieder notwendig ist.

         Die Mitgliederversammlung ist zumindest 4 Monate nach Ablauf eines jeden

         Geschäftsjahres zu berufen. Die Neuwahlen werden alle 2 Jahre vorgenommen.

         Zuvor wird durch eine vom Vorstand aus Mitgliedern gewählte Kommission die

         Kassenprüfung vorgenommen, damit der Vorstandschaft Entlastung erteilt

         werden kann.

         Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn das Interesse

         des Vereins oder der vierte Teil der Mitglieder es verlangt.

         Die Einberufung der Mitgliederversammlung muß mindestens 8 Tage zuvor

         öffentlich und auf vereinsübliche Weise (Anschlag am Vereinsbrett) unter

         Angabe der Tagesordnung bekannt gemacht werden. Die Einberufung erfolgt

         durch den Vorstand.

         Über die Beschlüsse der Vereinsorgane ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

         Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7:   Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung des Vereins

         entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließt.

         Das Vereinsvermögen muß einem gemeinnützigen Zwecke zugeführt werden.

§ 8:   Fragen, die durch diese Satzung nicht, nicht vollständig oder nicht zweifelsfrei

         geregelt sind, werden durch Beschluss des Vorstandes entschieden.

§ 9:   Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in

         Kraft. Alle früher beschlossenen Satzungen gelten mit dem Zeitpunkt des

         Inkrafttretens dieser Satzung als aufgehoben.